Asstra Forwarding AG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Erbringung von Transportleistungen für Auftraggeber
(letzte Aktualisierung am 23. April 2024)
BEGRIFFE UND DEFINITIONEN:
„Auftraggeber“ ist eine Person und ihre verbundenen Unternehmen, für die der Spediteur gegen Entgelt die Beförderung von Gütern und/oder die Erbringung von Speditionsleistungen, die im dem Spediteur erteilten Transportauftrag festgelegt sind, mit einem oder mehreren Verkehrsträgern, einschließlich einer Kombination davon (Straße, Wasser, Schiene, Luft), organisiert oder andere im Transportauftrag vorgesehene Dienstleistungen erbringt. Die Bezugnahme auf den Auftraggeber in diesen Geschäftsbedingungen umfasst die Mitarbeiter, Vertreter und andere Personen des Auftraggebers, für die der Auftraggeber rechtlich verantwortlich ist.
„Spediteur“ ist AsstrA Forwarding AG sowie alle mit ihr verbundenen Unternehmen, die für den Auftraggeber Dienstleistungen aufgrund des Transportauftrags oder Antrags erbringen.
„Verbundenes Unternehmen“ bedeutet jede andere Person, die der Auftraggeber oder der Spediteur direkt oder indirekt kontrolliert. Jedes verbundene Unternehmen des Auftraggebers oder des Spediteurs ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen so anzuwenden, als wären sie die ursprüngliche Partei dieser Geschäftsbedingungen. AsstrA Forwarding AG hat das ausschließliche Recht, zu bestätigen, ob es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt oder nicht.
Als „Transportgut“ wird der Gegenstand oder die Gesamtheit der Gegenstände bezeichnet, für die der Spediteur die im Transportauftrag festgelegten Dienstleistungen oder Arbeiten ausführt.
„Transportauftrag“ bedeutet alle vom Auftraggeber erteilten und vom Spediteur akzeptierten schriftlichen Anweisungen in Bezug auf die Beförderung, Versendung, Abholung, Abfertigung, Lagerung, Lieferung der Transportgüter sowie andere Dienstleistungen oder Arbeiten im Zusammenhang mit Transportgütern.
„Angebot“ ist ein vorläufiges Dokument, das der Spediteur dem Auftraggeber für die Erbringung von Dienstleistungen anbietet.
„Fahrzeug“ ist eine technische Einrichtung zur Beförderung einer bestimmten Art von Transportgütern (einschließlich Container, Wagen, offener Güterwagen). Die Einzelheiten der Spedition und der Beförderung von Transportgütern mit bestimmten Verkehrsträgern werden durch die einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der internationalen Normen, bestimmt, die die für die Beförderung mit entsprechendem Transportmittel maßgebenden Regelungen enthalten.
Unter „Dienstleistungen“ versteht man eine Reihe von Aufgaben zur Organisation der Beförderung von Transportgütern des Auftraggebers von einem Ort zum anderen sowie die Erfüllung und Durchführung anderer logistischer Aufgaben durch den Spediteur für den Auftraggeber gegen Entgelt.
Der Auftraggeber und der Spediteur werden jeweils einzeln als „Partei" und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.
Diese Geschäftsbedingungen regeln nicht das Verhältnis zwischen den Parteien, wenn ein gesonderter Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde, der sich nicht auf diese Geschäftsbedingungen bezieht.
1. ANWENDUNGSBEREICH:
1.1. Der Auftraggeber und/oder seine verbundenen Unternehmen beauftragen den Spediteur mit bestimmten Dienstleistungen und/oder Arbeiten gemäß den Transportaufträgen, die in Übereinstimmung mit diesen Geschäftsbedingungen gesondert übermittelt werden.
1.2. Der Spediteur erbringt die Dienstleistungen strikt in Übereinstimmung mit den vom Auftraggeber erteilten Transportaufträgen sowie in Bezug auf die Dienstleistungen, die eine oder mehrere der folgenden Komponenten umfassen, aber nicht darauf beschränkt sind: Spedition und Zollabfertigung; Analyse der Streckensicherheit; Organisation des Straßen-, Schienen-, See- und Lufttransports; Unterstützung beim Zolltransit; Frachtkonsolidierung; Güterversicherung; Güterlagerung; Be- und Entladen von Containern; Beratung über die geeigneten Verkehrsmittel und -routen usw.
1.3. Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen ist der Spediteur berechtigt, mit Dritten Verträge über die Erbringung von Transport-, Speditions- und anderen Dienstleistungen abzuschließen, die mit der Beförderung des Transportgutes und mit der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber verbunden sind.
1.4. Die Einzelheiten der Spedition und der Beförderung von Transportgütern mit bestimmten Verkehrsträgern werden durch die einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der internationalen Normen, bestimmt, die die für die Beförderung mit entsprechendem Transportmittel maßgebenden Regelungen enthalten.
2. RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTEIEN
2.1. Der Spediteur ist verpflichtet:
2.1.1. auf Kosten des Auftraggebers die Beförderung zu organisieren, die Speditionsleistungen in Bezug auf die Transportgüter des Auftraggebers sowie andere im Transportauftrag vereinbarte Dienstleistungen zu erbringen.
2.1.2. dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge in technisch einwandfreiem Zustand sind, den technischen und sanitären Anforderungen für den Transport der im Transportauftrag festgelegten Güter entsprechen und zur Beladung innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist bereitgestellt werden. Die Art des Fahrzeugs wird vom Auftraggeber aufgrund der Beförderungsart bestimmt und dem Spediteur im Rahmen des Transportauftrags mitgeteilt.
2.1.3. die Anweisungen des Auftraggebers gemäß dem Transportauftrag auszuführen, sofern die Anweisungen gegenständlich, rechtmäßig und durchsetzbar sind.
2.1.4. den Auftraggeber über objektive Umstände, die die Erfüllung des vereinbarten und angenommenen Transportauftrags verhindern, zu benachrichtigen, um gemeinsame Maßnahmen zur Auftragserfüllung zu ergreifen.
2.1.5. den Auftraggeber unverzüglich über Abweichungen von seinen Anweisungen in Kenntnis zu setzen. Wenn es nicht möglich ist, den Auftraggeber sofort zu benachrichtigen, verpflichtet sich der Spediteur, den Auftraggeber innerhalb der nächsten 24 (vierundzwanzig) Arbeitsstunden über solche Abweichungen zu informieren.
2.1.6. die Transportübernahme gemäß den im Transportauftrag festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Wenn der Spediteur gemäß dem Transportauftrag verpflichtet ist, die Kontrolle über die Beladung, Verteilung, Befestigung des Transportgutes sowie über die Unversehrtheit seiner Verpackung auszuüben, hat der Spediteur den Auftraggeber über die bei der Kontrolle festgestellten Verstöße zu informieren und mit ihm weitere Handlungen abzustimmen. Wenn der Auftraggeber innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden nach Eingang der Mitteilung durch den Spediteur über ein verfügbares Kommunikationsmittel keine Anweisungen für das weitere Vorgehen erteilt, ist der Spediteur berechtigt, die Ausführung des Transportauftrages zu verweigern und vom Auftraggeber ein Bußgeld für die Nichtbeladung und die Erstattung aller entstandenen Kosten sowie ein Bußgeld für jeden Tag des Fahrzeugstillstands zu verlangen.
2.1.7. auf Verlangen des Auftraggebers Informationen über die Güterbeförderung zu erteilen, den Auftraggeber über alle eventuelle Verspätungen der Fahrzeuge auf dem Beförderungsweg, Unfälle und sonstige Umstände zu informieren, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern oder die Unversehrtheit des Transportgutes beeinträchtigen.
2.1.8. den Auftraggeber unverzüglich über alle bei der Beladung festgestellten Mängel (beschädigte Verpackung, Container, Verletzungen der Plomben, Mehr-/Mindermengen der Frachtstücke im Vergleich zu den Angaben in Frachtpapieren, Durchfeuchtung und andere Schäden des Transportgutes, Fehlen der entsprechenden Transportdokumente und anderer Begleitpapiere sowie Abweichungen des tatsächlichen Zustands der Güter und Container im Vergleich zu den Angaben in den Dokumenten für die Güter und Container oder zu den Informationen, die der Auftraggeber dem Spediteur im Voraus mitgeteilt hat) zu informieren und nach seinen schriftlichen Anweisungen zu handeln.
2.1.9. sofern im Transportauftrag nichts anderes bestimmt ist, dem Auftraggeber die vom Spediteur beglaubigten Kopien der Dokumente, die zur Bestätigung der durchzuführenden Beförderung dienen (Frachtbriefe in der für die jeweilige Beförderungsart geltenden Form), mit einem Vermerk über die Übergabe und Übernahme der Güter und andere Dokumente, die zur Bestätigung der erfolgten Beförderung und der zusätzlichen Kosten des Spediteurs dienen, zu übergeben.
2.1.10. mit allen Personen abzurechnen, die an der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Transportauftrags beteiligt sind (mit anschließender Erstattung dieser Kosten durch den Auftraggeber).
2.2. Rechte des Spediteurs:
2.2.1. Falls der Auftraggeber unvollständige Angaben macht, ist der Spediteur berechtigt, den Auftraggeber um Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen zu bitten sowie die Zuverlässigkeit der Informationen und Dokumente zu prüfen, die der Auftraggeber für die Erfüllung der Pflichten des Spediteurs im Rahmen des Transportauftrags zur Verfügung gestellt hat. Wenn der Auftraggeber die vom Spediteur angeforderten zusätzlichen Informationen und Dokumente nicht zur Verfügung stellt, hat der Spediteur das Recht, den Transportauftrag des Auftraggebers nicht auszuführen.
2.2.2. Der Spediteur ist berechtigt, den Verkehrsträger, den Transportweg, die Reihenfolge der Güterbeförderung mit unterschiedlichen Verkehrsträgern im Einklang mit Interessen des Auftraggebers zu wählen oder zu ändern, soweit im dem Spediteur erteilten Transportauftrag nicht etwas anderes bestimmt ist.
2.2.3. Der Spediteur kann auf besonderes Verlangen des Auftraggebers und auf Kosten des Auftraggebers einen Versicherungsvertrag für die Dauer der Güterbeförderung im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers auf Grundlage der Anweisungen des Auftraggebers abschließen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Spediteur die Kosten für die Versicherung des Transportgutes zu erstatten. Die Versicherungsbedingungen sind von den Parteien vor Beginn der Beförderung zu vereinbaren.
2.2.4. Der Spediteur hat das Recht, die Transport- und Warenbegleitpapiere ausgehändigt zu bekommen.
2.2.5. Der Spediteur ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben durch Dritte erbringen zu lassen.
2.2.6. Der Spediteur hat das Recht, das in seinem Besitz befindliche Transportgut bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung und/oder der Erstattung der dem Spediteur entstandenen Kosten durch den Auftraggeber zurückzubehalten, sowie das Recht, vom Auftraggeber eine nachträgliche Erstattung der im Zusammenhang mit der Zurückbehaltung des Gutes entstandenen Kosten zu erhalten.
2.2.7. Der Spediteur behält sich vor, bei Änderungen der Tarife durch die Transportbehörden und die für die Beförderungsregelung zuständigen Organisationen die Preise für Dienstleistungen sofort anzupassen und den Auftraggeber ab Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen unbedingt darüber zu informieren.
2.3. Pflichten des Auftraggebers:
2.3.1. Der Auftraggeber hat dem Spediteur den Transportauftrag per E-Mail zu senden.
2.3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Dokumente und Informationen über das Transportgut (besondere Eigenschaften) und über die entsprechenden Beförderungsbedingungen zur Verfügung zu stellen sowie die Vorbereitung und Übergabe der zur Beförderung vorbereiteten Güter und aller erforderlichen Zoll- und Warenbegleitpapiere, nämlich Verträge, Rechnungen, Lizenzen, Zollerklärungen, Transit- und sonstige Genehmigungen, Bescheinigungen usw., zur Verladung auf die vorgesehenen Fahrzeuge zu gewährleisten. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm und/oder vom Absender vorgelegten Dokumente sowie der Informationen über die Eigenschaften des Transportgutes, Beförderungsbedingungen und anderer Informationen, die für die Erfüllung der im Transportauftrag vorgesehenen Verpflichtungen durch den Spediteur und den von ihm beauftragten Frachtführer erforderlich sind. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das verladene Transportgut den dem Spediteur und/oder dem vom Spediteur beauftragten Frachtführer zur Verfügung gestellten Warenbegleitpapieren und Informationen über das Gut vollständig entspricht.
2.3.3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das Transportgut an der mit dem Spediteur vereinbarten Ladestelle zu dem Zeitpunkt, in der Menge und Nomenklatur verladebereit ist, die im dem Spediteur erteilten Transportauftrag angegeben sind. Dabei sollten die eingesetzten Transportbehälter und Verpackungen die Unversehrtheit des Transportgutes und Fahrzeugs auf dem gesamten Beförderungsweg sichern. Der Auftraggeber haftet für eine entsprechende Verpackung des zum Transport übergebenen Gutes gemäß den Anforderungen der staatlichen Normen und internationalen Vorschriften. Das Transportgut muss in der unbeschädigten Originalverpackung befördert werden, die die Informationen über den Namen, die Art und das Gewicht des Gutes, die Anzahl der Packstücke enthält sowie vor unentdecktem Zugriff gesichert ist (versiegelt, plombiert usw.) .
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Spediteur im Transportauftrag auf die Einhaltung bestimmter Anforderungen bei der Beförderung des Transportgutes aufmerksam zu machen, z.B. Temperaturanforderungen an die Beförderung usw.
Der Spediteur prüft die Unversehrtheit der Verpackung sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturen, wenn der Auftraggeber dem Spediteur im Transportauftrag eine entsprechende Anweisung erteilt hat.
2.3.4. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge an den Be- oder Entladestellen, die im dem Spediteur erteilten Transportauftrag angegebenen sind, gestellt werden können und dass die Zufahrtswege zu den Be- und Entladestellen sowie die Be- und Entladeplätze in einem guten Zustand gehalten werden, sodass die freie Bewegung und das Manövrieren der Fahrzeuge gewährleistet werden.
2.3.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die dem Spediteur zustehende Vergütung zu zahlen sowie die Kosten zu erstatten, die dem Spediteur im Interesse des Auftraggebers oder durch Verschulden des Auftraggebers sowie durch Verschulden von Dritten, für deren Handlungen oder Unterlassungen der Auftraggeber verantwortlich ist, entstanden sind. Dabei ist die Höhe der Kosten in der vom Spediteur ausgestellten Rechnung anzugeben und urkundlich zu belegen.
2.3.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der vom Spediteur angegebenen Frist dem Spediteur eine Vollmacht zu erteilen, wenn dies für die Ausführung des Transportauftrages erforderlich ist. Wenn der Auftraggeber die Vollmacht gemäß den Anweisungen des Spediteurs nicht erteilt, ist der Spediteur berechtigt, die Ausführung des Transportauftrages des Auftraggebers zu verweigern, den Auftraggeber für die Nichtbeladung haftbar zu machen und ihm damit verbundene Strafen zu verhängen.
2.3.7. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Vertreter des Spediteurs (Fahrer oder Surveyor) den Zugang zur Kontrolle bei der Be- und Entladung der Fahrzeuge hat, einschließlich der Zählung der Frachtstücke oder Platzierung im Frachtraum des Fahrzeugs, der Überprüfung des äußeren Zustands der Verpackung und der Kennzeichnung, der Überprüfung der Übereinstimmung der im Transportauftrag des Auftraggebers und in Transportdokumenten angegebenen Informationen mit der tatsächlichen Beladung.
2.3.8. Wenn der Vertreter des Spediteurs (Fahrer des Fahrzeugs oder Surveyor) beim Straßengüterverkehr gemäß Artikel 8 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) im СМR-Frachtbrief Vorbehalte, dass es keine angemessenen Mittel gibt, um die Richtigkeit der Angaben über die Anzahl der Frachtstücke, ihre Kennzeichnung sowie den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung zu überprüfen, oder einen begründeten Vorbehalt hinsichtlich des äußeren Zustandes des Gutes und seiner Verpackung einträgt, verpflichtet sich der Auftraggeber, dafür zu sorgen, dass der Absender im СМR-Frachtbrief einen Vermerk macht, der das Einverständnis des Absenders mit der vom Fahrer des Fahrzeugs eingetragenen Vorbehalt bestätigt.
2.3.9. Während der Beladung ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Beitrag zur Erfüllung der Anforderungen des Vertreters des Spediteurs (des Fahrers oder Surveyors) in Bezug auf die Reihenfolge der Beladung des Fahrzeugs, die rationelle Platzierung und Sicherung des Transportgutes zum Zweck der Verkehrssicherheit und Einhaltung anderer Anweisungen zu leisten sowie auf eigene Kosten alle Ladungssicherungsmittel zu beschaffen, die nicht zur Standardausrüstung des Fahrzeugs gehören und die vom Auftraggeber im Transportauftrag als obligatorisch für die Beladung nicht gekennzeichnet wurden.
2.3.10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Spediteur unverzüglich über die Notwendigkeit einer eventuellen Umleitung des Fahrzeugs an die neue Adresse, über Änderungen des Volumens, der Nomenklatur oder der Be-/Entladestellen spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor der entsprechenden Verladung zu informieren und dem Spediteur alle Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit solchen Änderungen entstehen.
2.3.11. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Güter an Bestimmungsorten durch Personen entgegengenommen werden, die ordnungsgemäß zur Entgegennahme der in den Transportdokumenten für die bestimmte Beförderung angegebenen Güter befugt sind.
2.4. Rechte des Auftraggebers:
2.4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zu erhalten.
2.4.2. Der Auftraggeber hat das Recht, den Beförderungsweg zu wählen. Wenn der Beförderungsweg von den Parteien im Transportauftrag nicht festgelegt wurde, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber im Voraus zugestimmt hat, das Transportgut auf dem vom Spediteur gewählten Weg zu befördern.
2.4.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Spediteur Informationen über die Güterbeförderung zu verlangen.
2.4.4. Der Auftraggeber darf dem Spediteur Anweisungen gemäß diesen Geschäftsbedingungen erteilen.
3. VERFAHREN ZUR ERTEILUNG EINES TRANSPORTAUFTRAGS AN DEN SPEDITEUR
3.1. Der Auftraggeber beauftragt den Spediteur mit der Güterbeförderung oder anderen Dienstleistungen, indem er ihm einen Transportauftrag erteilt. Der Spediteur hat die Annahme des Transportauftrags innerhalb von 48 (achtundvierzig) Arbeitsstunden nach dem Absenden des Transportauftrags durch den Auftraggeber an die vom Spediteur angegebene E-Mail-Adresse zu bestätigen.
3.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Transportauftrag spätestens 96 (sechsundneunzig) Stunden vor der Beladung zu stornieren oder zu ändern, ohne dass dem Auftraggeber zusätzliche Kosten oder Strafen entstehen, sofern das Fahrzeug an der Ladestelle nicht angekommen ist oder keine anderen Bedingungen im Transportauftrag vereinbart wurden.
3.3. Jeder Transportauftrag ist von einer bevollmächtigten Person des Auftraggebers zu unterzeichnen und zu versiegeln (falls der Auftraggeber in seiner Tätigkeit ein Siegel verwendet). Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit der im Transportauftrag gemachten Angaben. Falls erforderlich, erteilt der Auftraggeber dem Spediteur eine Vollmacht, damit der Spediteur als Bevollmächtigter im Namen und im Interesse des Auftraggebers handelt.
3.4. Wenn der Spediteur die Annahme bestätigt, wird der Transportauftrag von einer bevollmächtigten Person des Spediteurs unterschrieben, versiegelt (falls der Spediteur in seiner Tätigkeit ein Siegel verwendet) und dem Auftraggeber schriftlich mittels elektronischer Kommunikation übermittelt. Der Transportauftrag gilt als angenommen, wenn der Auftraggeber den vom Spediteur unterzeichneten Transportauftrag oder eine schriftliche Bestätigung über die Annahme des Transportauftrags zur Ausführung erhält.
Wenn der Spediteur den Transportauftrag nicht vollständig und rechtzeitig erfüllen kann, hat der Spediteur den Auftraggeber schriftlich zu benachrichtigen.
3.5. Der Auftraggeber hat den Spediteur im Transportauftrag über besondere Eigenschaften und Merkmale der Güter, die von Natur aus gefährlich, radioaktiv, giftig sind bzw. sein können oder Schäden an der Umwelt, an Dritten und am Fahrzeug verursachen (gefährden), sowie über verderbliche und zerbrechliche Güter (d.h. Güter, die besondere Transport-, Abfertigungs- und Lagerungsbedingungen erfordern) zu informieren. Gefährliche, schädliche oder verderbliche und zerbrechliche Güter werden vom Spediteur nicht angenommen, wenn der Auftraggeber im Voraus eine schriftliche Anfrage, Anweisungen und Angaben über die Sicherheit der Beförderung nicht erteilt hat und wenn der Spediteur seine Zustimmung zur Annahme solcher Güter nicht erteilt hat.
3.6. Der Spediteur ist berechtigt, von den Anweisungen des Auftraggebers abzuweichen, soweit dies im Interesse des Auftraggebers erforderlich ist und der Spediteur aufgrund von Umständen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, nicht in der Lage war, die Zustimmung des Auftraggebers zu einer solchen Abweichung im Voraus einzuholen oder eine Antwort auf seine Anfrage zu erhalten.
3.7. Die Bedingungen des jeweiligen Transportauftrags haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen und sind im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien maßgebend.
4. VERRECHNUNGSVERFAHREN
4.1. Die Abrechnungswährung und der Preis für die vom Spediteur erbrachten Dienstleistungen werden von den Parteien in dem von den Parteien zu unterzeichnenden Transportauftrag festgelegt.
4.2. Wenn die Verrechnungsbedingungen und das Verrechnungsverfahren im Transportauftrag nicht klar beschrieben sind, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber den vereinbarten Preis für die vom Spediteur erbrachten Dienstleistungen durch eine Vorauszahlung in Höhe von hundert (100) % der vereinbarten Vergütung vor dem Datum der Beladung auf Grundlage der vom Spediteur erstellten und dem Auftraggeber per E-Mail übermittelten Rechnung bezahlt. In diesem Fall wird die Zahlung in Euro geleistet.
4.3. Sofern im Transportauftrag nichts anderes vereinbart ist, bezahlt der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten, Strafen und andere Beträge, die dem Spediteur bei der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber entstanden sind, auf Grundlage einer separaten Rechnung des Spediteurs innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen ab dem Datum der Rechnungsstellung und des Erhalts der vom Spediteur überlassenen Kopien der Dokumente, die die Kosten bestätigen oder die erhobenen Strafen rechtfertigen; in diesem Fall erfolgt die Zahlung in Euro.
4.4. Die Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen erfolgt durch die Überweisung von dem Girokonto des Auftraggebers auf das Girokonto des Spediteurs.
4.5. Alle Bankspesen und -gebühren gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4.6. Der Tag der Gutschrift auf dem Girokonto des Spediteurs ist der Tag der Zahlung.
5. REGELN FÜR DEN EISENBAHNGÜTERVERKEHR
5.1. Bei der Erbringung von Dienstleistungen mit Eisenbahnen verpflichten sich die Parteien, das Abkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr (SMGS), das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) sowie Regeln für den Eisenbahngüterverkehr, technische Vorschriften für die Unterbringung von Gütern in Wagen und Containern, Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und andere Rechtsvorschriften zu befolgen, die den Transport von Gütern auf der Schiene regeln.
5.1.1. Der Spediteur nimmt den Container zur Beförderung an, ohne das Gut und seine Befestigung im Inneren des Containers zu überprüfen. Eine solche Prüfung kann auf Antrag und auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt werden.
5.1.2. Die Gewichtsbeschränkungen richten sich nach Bestimmungen der Transportgesetze der jeweiligen Transitländer.
5.1.3. Der Spediteur erbringt seine Dienstleistungen gemäß den mit dem Auftraggeber vereinbarten Anweisungen. Sind die Anweisungen ungenau oder unvollständig oder entsprechen sie nicht dem Angebot, ist der Spediteur berechtigt, nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu handeln.
5.1.4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, umfassen die Dienstleistungen keine gefährlichen Güter jeglicher Art.
5.2. Pflichten des Spediteurs:
5.2.1. Der Preis für die Beförderung des Gutes auf der Schiene ist gemäß dem Transportauftrag im Voraus zu berechnen.
5.2.2. Der Spediteur verpflichtet sich, einwandfreie beladene Container am Bahnhof nur dann anzunehmen, wenn sie mit einer Eisenbahnplombe versehen sind.
5.2.3. Der Spediteur hat beladene Container, Wagen an den Ausgangsbahnhof zum Weitertransport zu übergeben.
5.2.4. Der Spediteur hat alle erforderlichen Transportdokumente auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Dokumente und Informationen zu erstellen.
5.2.5. Bei Ankunft des Wagens (Containers) ist der Auftraggeber unverzüglich telefonisch oder per E-Mail zu benachrichtigen.
5.2.6. Der Spediteur hat den Wagen (Container) gemäß dem erteilten Transportauftrag zur Entladung bereitzustellen.
5.2.7. Auf Anweisung des Auftraggebers hat der Spediteur in eigenem Namen als Absender des Transportgutes im Eisenbahnverkehr aufzutreten.
5.2.8. Der Spediteur hat die Anweisungen des Auftraggebers gemäß dem Transportauftrag auszuführen, sofern die Anweisungen rechtmäßig, durchsetzbar und gegenständlich sind.
5.2.9. Im Falle der Erhöhung des Eisenbahntarifs, der Tarife anderer Frachtführer, Spediteure usw. darf der Spediteur einseitig den Tarif um den entsprechenden Betrag der Tarifänderung erhöhen, worüber der Spediteur den Auftraggeber informiert.
5.3. Pflichten des Auftraggebers:
5.3.1. Der Auftraggeber hat dem Spediteur den Transportauftrag über ein verfügbares Kommunikationsmittel unter Angabe aller erforderlichen Daten mindestens 10 (zehn) Kalendertage vor Beginn der Güterbeförderung im direkten Eisenbahnverkehr und mindestens 15 (fünfzehn) Kalendertage vor Beginn der Güterbeförderung im internationalen Verkehr, im kombinierten Verkehr sowie unter Angabe der Umschlagplätze für flüssige Güter, wenn es sich bei Bestimmungsorten um Häfen handelt, schriftlich zu erteilen.
5.3.2. Der Auftraggeber hat den Transportauftrag zur Entladung des Wagens (Containers) an den Spediteur spätestens 24 (vierundzwanzig) Stunden vor der Entladung zu senden.
5.3.3. Der Auftraggeber hat dem Spediteur eine Verzichtserklärung in Bezug auf die zuvor beantragte Beförderung spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Beladung einzureichen.
5.3.4. Der Auftraggeber hat dem Spediteur rechtzeitig die erforderlichen Dokumente und Informationen (Kopie des Bestätigungstelegramms vom Bestimmungsbahnhof, Frachtbriefe, Bescheinigungen usw.) zur Verfügung zu stellen.
5.3.5. Der Auftraggeber hat die Be-/Entladung des Eisenbahnwagens und die Zollabfertigung innerhalb von 2 (zwei) Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung an die jeweiligen Be-/Entladestellen aus eigener Kraft oder durch seinen Vertreter durchzuführen, sofern im Transportauftrag nichts anderes festgelegt ist. Dabei erfolgt die Be-/Entladung und die Zollabfertigung des 20-Fuß-Containers innerhalb von drei (3) Stunden und des 40-Fuß-Containers innerhalb von vier (4) Stunden ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung an die jeweiligen Be-/Entladestellen, sofern im Transportauftrag nichts anderes bestimmt ist.
Bei der Beladung des Containers/Eisenbahnwagens ist sicherzustellen, dass sich das Transportgut innerhalb des Containers/Eisenbahnwagens nicht bewegen kann.
5.3.6. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Güter in geeigneten Behältern und Verpackungen bereitgestellt werden, die die Unversehrtheit des Transportgutes und Fahrzeugs auf dem gesamten Beförderungsweg sichern und den staatlichen Normen und Regeln für den Eisenbahngüterverkehr entsprechen.
5.3.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten des Spediteurs im Zusammenhang mit der Lagerung, Rückgabe oder Neuzuweisung von Containern, Wagen bei Abwesenheit des angegebenen Empfängers im Bestimmungsbahnhof zu erstatten.
5.3.8. Nach der Ablieferung des Transportgutes an den Empfänger mit Eisenbahn (d.h. Ablieferung des Gutes am Bestimmungsbahnhof) hat der Auftraggeber dem Spediteur innerhalb von 7 (sieben) Kalendertagen einen Eisenbahnfrachtbrief mit allen Stempeln der Eisenbahngesellschaft in Bezug auf Versand, Ankunft und Grenzübertritt sowie Stempeln der Zollbehörden am Grenzübergang und am Bestimmungsbahnhof zu übergeben. Alle Stempel müssen klar und deutlich lesbar sein.
5.3.9. Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit oder Angemessenheit dieser Dokumente und Informationen zu überprüfen. Der Auftraggeber haftet dem Spediteur gegenüber für jeden Schaden, der durch das Fehlen, die Unstimmigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente und Informationen entsteht.
Der Auftraggeber haftet dem Spediteur gegenüber für alle Verluste oder Schäden, Kosten, Auslagen und behördlichen Gebühren, die sich aus den vom Auftraggeber bereitgestellten ungenauen oder unvollständigen Angaben oder Anweisungen ergeben oder die infolge der Übergabe der Güter, die zum Tod oder zu Personen-, Sach-, Umwelt- oder anderen Schäden geführt haben, an den Spediteur durch den Auftraggeber oder eine in seinem Namen handelnde Person oder eine andere Person, der gegenüber der Spediteur in Bezug auf Güter haftbar sein kann, entstanden sind.
5.3.10. Der Auftraggeber hat die Güter für die Erbringung der Dienstleistungen vorzubereiten und sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß verpackt, klassifiziert, versiegelt, gekennzeichnet und/oder adressiert sind. Der Auftraggeber hat den Spediteur auf die Einhaltung bestimmter Anforderungen bei der Beförderung des Transportgutes aufmerksam zu machen, z.B. Temperaturanforderungen an die Beförderung usw. Der Auftraggeber garantiert, dass die Transportgüter gemäß den geltenden Vorschriften für Ausfuhr- und/oder Einfuhrkontrolle rechtmäßig in Bezug auf den Abgangs- oder Bestimmungsort exportiert oder importiert werden können.
5.3.11. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, übernimmt der Auftraggeber die Beladung, Verzurrung, Befestigung und Entladung der Transportgüter auf seinem Betriebsgelände oder an einem für die Ablieferung/Abholung der Güter vorgesehenen Ort. Wenn der Spediteur gebeten wird, bei der Beladung, Verzurrung, Befestigung und Entladung der Transportgüter zu helfen, geht diese Hilfe auf Kosten, Verantwortung und Gefahr des Auftraggebers.
5.3.12. Der Auftraggeber haftet für den Verlust oder die Beschädigung des Containers und erstattet dem Spediteur alle daraus entstandenen Kosten.
5.3.13. Wenn der Container/das Transportgut nicht von dem im Konnossement/Frachtbrief genannten Empfänger entgegengenommen wird, gehen alle örtlichen Kosten im Lieferungshafen/Terminal (einschließlich Liegegebühren, Lagerungs- und Zollkosten), etwaige Kosten für die Entsorgung oder Rücksendung des Gutes zum Verladehafen zu Lasten des Auftraggebers auf Grundlage der ihm vom Spediteur vorgelegten Rechnung.
5.3.14. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Spediteur von allen Ansprüchen im Falle einer großen Haverei, die gegen ihn erhoben werden können, freizustellen und die vom Spediteur in diesem Zusammenhang geforderte Sicherheit zu leisten.
5.3.15. Der Auftraggeber hat den Spediteur im Voraus (vor Beginn der Beförderung) über die Notwendigkeit der Eingabe von Informationen über die Beförderung seines Gutes in ein beliebiges Überwachungssystem zu informieren sowie alle in das Überwachungssystem einzugebenden Informationen und Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Wird der Spediteur nicht rechtzeitig benachrichtigt, hat der Auftraggeber in vollem Umfang zu verantworten und erstattet dem Spediteur alle daraus entstandenen Kosten.
5.4. Anwendbare Tarife und zusätzliche Kosten.
5.4.1. Das Angebot umfasst nur die darin genannten Tätigkeiten, und die Preise für die darin aufgeführten Dienstleistungen gelten nur während der Gültigkeitsdauer des Angebots, soweit im Angebot nicht etwas anderes bestimmt ist.
5.4.2. Die Gültigkeit der im Angebot genannten Tarife ist begrenzt und im Angebot angegeben.
5.4.3. Die im Angebot aufgeführten Tarife umfassen nicht:
a) Mehrwertsteuer;
b) Ladungssicherung, ggf. Verzurrung;
c) Inspektion und sonstige Nebenkosten (falls zutreffend);
d) Multistop in der EU;
e) Kosten für die Ausfuhrgenehmigung (falls zutreffend).
5.4.4. Der Spediteur behält sich das Recht vor, beliebige Tarife einseitig zu ändern, indem er den Auftraggeber spätestens fünf (5) Tage vor der Änderung schriftlich benachrichtigt, und zwar in folgenden Fällen:
a) Änderung des Preises durch den Frachtführer;
b) wesentliche Kostenänderungen, die nicht der Kontrolle des Spediteurs unterliegen.
5.4.5. Der Spediteur ist unter keinen Umständen haftbar für:
a) wertvolle oder gefährliche Güter, es sei denn, sie wurden vom Auftraggeber erklärt und vom Spediteur bei der Annahme des Angebots akzeptiert;
b) Verzugsschaden;
c) indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn und Marktverluste;
d) Verlust oder Beschädigung des Gutes aufgrund eines Produktionsfehlers des Gutes;
e) Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, seiner Vertreter oder eines vom Auftraggeber beauftragten Dritten, einschließlich der Nichterfüllung der Verplombung des Containers in Anwesenheit des Frachtführers, des Fehlens von Frachtbriefen usw.;
f) unzureichende Verpackung, wenn diese vom Auftraggeber oder in seinem Namen vorbereitet oder bereitgestellt wurde;
g) mangelhafte Verladung oder Stauung des Transportgutes, wenn diese Handlungen vom Auftraggeber oder in seinem Namen durchgeführt oder gewährleistet wurden;
h) Umstände, die der Spediteur nicht vermeiden und deren Folgen er trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnte.
5.4.6. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass im Angebot nur die Kosten angegeben sind, die für den reibungslosen Ablauf von Beförderungen erforderlich sind.
5.5. Haftung des Spediteurs als Hauptschuldner.
5.5.1. Der Spediteur trägt die Hauptverantwortung, wenn er sich durch die Ausstellung eines eigenen Beförderungspapiers ausdrücklich verpflichtet hat, die Haftung des Frachtführers (vertraglichen Frachtführers) zu übernehmen. Der Spediteur haftet jedoch nicht als Frachtführer, sofern aus dem Dokument, das von einer anderen Person als dem Spediteur innerhalb einer angemessenen Frist ausgestellt wurde, nicht hervorgeht, dass der Spediteur dennoch als Frachtführer die Verantwortung trägt.
5.5.2. Für andere Dienstleistungen als die Beförderung von Gütern, wie z.B. Lagerung, Abfertigung, Verpackung oder Verteilung von Lebensmitteln sowie für die damit verbundenen Nebenleistungen trägt der Spediteur die Hauptverantwortung, wenn:
a) diese Dienstleistungen von ihm selbst unter Verwendung seiner eigenen Einrichtungen oder unter Einbeziehung seines Personals erbracht wurden, oder
b) er sich ausdrücklich verpflichtet hat, als Hauptschuldner zu haften.
5.5.3. Der Spediteur haftet nicht für Handlungen und Unterlassungen Dritter, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Frachtführer, Lagermitarbeiter, Stauer, Hafenbehörden und andere Spediteure, es sei denn, er hat bei der Auswahl, Unterweisung oder Überwachung dieser Dritten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen.
5.5.4. Der Spediteur erklärt, dass er über keine eigenen Fahrzeuge verfügt und dass er die Dienstleistungen mit Hilfe von Subunternehmern erbringt. Der Spediteur führt die Beförderung selbständig nicht durch und kann deshalb nicht als direkter Frachtführer angesehen werden.
5.5.5. Der Spediteur erklärt, dass alle im Angebot genannten Termine und Fristen als Richtwerte zu verstehen sind. Der Spediteur haftet nicht für deren Verletzung.
5.6. Erbringung von Dienstleistungen
5.6.1. Nachdem der Container den Bahnhof verlassen hat, sendet der Spediteur dem Auftraggeber eine Kopie des CMR- oder SMGS-Frachtbriefs.
5.6.2. Die nach der Entladung zurückgegebenen Container müssen sauber sein und sich in demselben Zustand wie vor der Beförderung befinden. Eventuelle Reinigungs- oder Reparaturkosten in Bezug auf Container, die dem Spediteur entstehen, sind vom Auftraggeber innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der entsprechenden schriftlichen Anfrage zu erstatten.
5.6.3. Stellt der Spediteur leere Container zur Verfügung („durch den Absender verstaut, gezählt und verladen“), so sind diese vom Auftraggeber unverzüglich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Verlademöglichkeit, insbesondere auf Fremdgeruch, zu überprüfen. Etwaige Vorbehalte hinsichtlich des Zustands der Container sind vom Auftraggeber dem Spediteur schriftlich (auch auf elektronischem Wege) mitzuteilen. Werden keine Einwände erhoben, so gilt der Container als in gutem Zustand geliefert und darf somit zur Beförderung verwendet werden. Der Spediteur übernimmt jedoch keine Haftung für eventuelle Schäden des Transportgutes, die auf die zum Zeitpunkt der Beladung vorhandenen Mängel an der Verpackung zurückzuführen sind.
5.7. Versicherung
5.7.1. Der Spediteur schließt eine Haftpflichtversicherung ab, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Spediteurs üblich ist.
5.7.2. Der Spediteur versichert die beförderten, umgeschlagenen oder gelagerten Güter nicht, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Spediteur empfiehlt dem Auftraggeber, die Güter für die Dauer des Transports, der Abfertigung und Lagerung zu versichern.
5.8. Benachrichtigung
5.8.1. Nimmt die empfangsberechtigte Person das Gut an, ohne unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung an den Spediteur schriftlich Vorbehalte zu richten, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, dass das Gut in einem ordnungsgemäßen Zustand abgeliefert wurde. Wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, so ist von einer prima-facie-Kausalität auszugehen, wenn die Vorbehalte nicht innerhalb von sechs (6) aufeinanderfolgenden Tagen nach der Übergabe der Güter an die empfangsberechtigte Person schriftlich gemacht wurden.
5.8.2. In Bezug auf alle anderen Verluste oder Beschädigungen sind sämtliche Ansprüche, die sich aus einer vom Spediteur für den Auftraggeber erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistung ergeben, vom Auftraggeber schriftlich geltend zu machen und innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab dem Datum, an dem der Auftraggeber von einem diesen Anspruch angeblich begründenden Ereignis oder Vorfall Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, an den Spediteur zu richten. Jeder Anspruch, der nicht in der vorgenannten Weise geltend gemacht und gerichtet wurde, gilt als abgelehnt und ist in vollem Umfang ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass er nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten, und dass er den Anspruch erhoben hat, sobald dies vernünftigerweise möglich war.
5.8.3. Dem Anspruch sind Unterlagen, die den Zustand und den Wert der Sendung sowie die Umstände der Beschädigung/des Verlustes belegen, und ein Kostenvoranschlag über die Schäden beizufügen.
6. REGELN FÜR DEN STRASSENGÜTERVERKEHR
6.1. Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehr verpflichten sich die Parteien, das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen), das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und andere Rechtsvorschriften zu befolgen, die den Transport von Gütern auf der Straße regeln.
6.2. Pflichten des Spediteurs:
6.2.1. Der Spediteur verpflichtet sich, in eigenem Namen, aber auf Kosten des Auftraggebers die Beförderung der Güter des Auftraggebers aus eigener Kraft und/oder unter Einbeziehung Dritter zu organisieren und die Speditionsleistungen zu erbringen.
6.2.2. Der Spediteur hat Transportverträge mit dem Frachtführer in eigenem Namen, aber auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen.
6.2.3. Der Spediteur hat den Auftraggeber über die verspätete Ablieferung des Gutes an den Bestimmungsort in Kenntnis zu setzen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu beseitigen.
6.2.4. Der Spediteur hat nach Absprache mit dem Auftraggeber die Begleitung und Versicherung des Gutes zu organisieren und andere Anweisungen des Auftraggebers auszuführen; dabei gehen diese Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
6.3. Pflichten des Auftraggebers:
6.3.1. Der Auftraggeber hat dem Spediteur den Transportauftrag mindestens 3 (drei) Arbeitstage vor Beginn der Beförderung zu erteilen. Bei Schwer- oder Großraumtransporten muss der Transportauftrag an den Spediteur mindestens 21 (einundzwanzig) Tage vor Beginn der Beförderung gerichtet werden. Der Auftraggeber hat dem Spediteur eine Verzichtserklärung in Bezug auf die zuvor beantragte Straßenbeförderung spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Beladung einzureichen (bei Schwer- oder Großraumtransporten spätestens 7 (sieben) Tage vor der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Beladung). Wenn der Auftraggeber den Transportauftrag weniger als 48 (achtundvierzig) Stunden vor der Bereitstellung des Fahrzeugs storniert, hat er ein Bußgeld für die Nichtbeladung zu zahlen.
6.3.2. Der Auftraggeber hat mit dem Spediteur den konkreten Umfang, die Art und Kosten der Dienstleistungen zu vereinbaren, indem er dem Spediteur den Transportauftrag erteilt.
6.3.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Transportgut in der im Transportauftrag angegebenen Nomenklatur und Menge sowie in Transportbehältern und Verpackungen, die die Unversehrtheit des Gutes während des Transports und der Be- und Entladung sichern, und die für den Transport erforderlichen Dokumente (Transport-, Zolldokumente, Bescheinigungen, Einfuhrgenehmigungen usw.) an der Verladestelle zu übergeben sowie die volle Verantwortung für die Vollständigkeit der bereitgestellten Dokumente und Informationen und für die Übereinstimmung des geladenen Transportguts mit den vorgelegten Dokumenten und Informationen über das Transportgut zu übernehmen.
6.3.4. Der Auftraggeber hat für die Be-/Entladung und Zollabfertigung des Transportgutes innerhalb der vorgeschriebenen Frist (wenn dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten für die Nutzung des Fahrzeugs in Rechnung gestellt werden) zu sorgen. Dabei beträgt die vorgeschriebene Frist für die Be-/Entladung und Zollabfertigung des Transportgutes 24 (vierundzwanzig) Stunden ab Ankunft des Fahrzeugs in den EU-Ländern und 48 (achtundvierzig) Stunden ab Ankunft des Fahrzeugs in den GUS-Ländern. Bei der innerstaatlichen Beförderung des Transportgutes in den EU-Ländern beträgt die vorgeschriebene Zeit vier (4) Stunden ab Ankunft des Fahrzeugs. Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Fristen für den Stillstand von Fahrzeugen werden die Wochenenden und Feiertage des Empfangsstaates berücksichtigt. Die Fahrzeugstillstände an Wochenenden und Feiertagen, die über die vereinbarte Standzeit hinausgehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.3.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorschriften und Anweisungen der Zollbehörden strikt einzuhalten, bei denen die Ausfuhrabfertigung und die Zollabfertigung der eingeführten Güter durchgeführt wird. Auf dem Weg zum Empfänger kommt der mit Einfuhrgütern beladene Lastzug zunächst bei der im CMR oder Carnet TIR angegebenen Zollstelle an.
7. REGELN FÜR DEN SEEVERKEHR
7.1. Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Seeverkehr verpflichten sich die Parteien, das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See, das Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente (Haag-Visby-Regeln), die für die Parteien verbindlich sind und die Beförderung des Transportgutes bestimmen, sowie andere Rechtsvorschriften zu befolgen, die den Transport von Gütern auf See regeln.
7.2 Pflichten des Spediteurs:
7.2.1. Wenn der Auftraggeber über alle erforderlichen Dokumente verfügt, hat der Spediteur für die Annahme und den Versand der Güter des Auftraggebers auf See zu sorgen.
7.2.2. Der Spediteur hat die rechtzeitige Zahlung der Seefracht und aller anderen für die Beförderung der Güter erforderlichen Gebühren, Abgaben und Zölle zu organisieren, soweit dies im dem Spediteur erteilten Transportauftrag angegeben ist.
7.2.3. Der Spediteur hat ein Konnossement für die zur Ausfuhr bestimmten Güter auszustellen sowie die einzuführenden Güter zu übergeben, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber den Geldbetrag gemäß dem Transportauftrag auf das Konto des Spediteurs überwiesen hat.
7.2.4. Der Spediteur hat auf gesonderte Anweisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten die Umverpackung, Umkennzeichnung, Behälterreparatur, Verwiegung von Gütern, Gütekontrolle, Probenahme, Abwicklung der Dokumente, Auslieferung des Transportgutes vor Ort und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umschlag von Außenhandelsgütern in Seehäfen zu organisieren und die entsprechenden Organisationen mit diesen Tätigkeiten gemäß dem festgelegten Verfahren zu beauftragen.
7.2.5. Der Spediteur verpflichtet sich, die Übermittlung der Skizzen besonders schwerer und sperriger Frachtstücke durch die Eisenbahnniederlassungen an die Häfen sowie die Erstellung von Ladeplänen, Berechnungen der Ladungssicherung und Vereinbarung der Transportbedingungen gemäß dem festgelegten Verfahren zu überwachen.
Bei der Einfuhr von besonders schweren, langen und sperrigen Gütern in den Seehäfen ohne Skizzen hat der Spediteur dafür zu sorgen, dass diese auf Kosten des Auftraggebers erstellt werden.
7.2.6. Der Spediteur hat auf Anweisung des Auftraggebers und in eigenem Namen oder im Namen des Auftraggebers Verträge mit Reedereien über die Beförderung von Gütern auf See und mit Containerlinien abzuschließen.
7.2.7. Der Spediteur hat auf Anweisung des Auftraggebers und in eigenem Namen oder im Namen des Auftraggebers Verträge mit Surveyorn abzuschließen.
7.3. Pflichten des Auftraggebers:
7.3.1. Der Auftraggeber hat dem Spediteur einen Transportauftrag für die Organisation der Güterbeförderung mit der Liste der bestellten Dienstleistungen spätestens 7 (sieben) Tage vor der Beförderung und spätestens 30 (dreißig) Kalendertage vor der Beförderung von besonders schweren, langen und sperrigen Gütern vorzulegen.
7.3.2. Beim Umschlag im Hafen hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Güter in geeigneten Behältern und Verpackungen bereitgestellt werden, die die Güter vor Verderb und Beschädigungen auf dem gesamten Beförderungsweg schützen.
7.3.3. Der Auftraggeber hat für die rechtzeitige Ausfertigung und Übermittlung aller für die Verladung des Gutes aus dem Hafen oder für den Empfang des Gutes im Hafen erforderlichen Warenbegleitpapiere an den Spediteur innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen vor der Ankunft des Gutes im Löschhafen zu sorgen.
7.3.4. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass 20 (zwanzig) Kalendertage vor der Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen die Maßzeichnungen (Skizzen) für besonders schwere, lange und sperrige Einfuhrgüter im Maßstab 1:50 mit allen Maßangaben überstehender Teile der Konstruktionen sowie mit der Kennzeichnung des Schwerpunkts auf Frachtstücken bereitgestellt werden.
7.3.5. Der Auftraggeber hat für die Beladung und Zollabfertigung des Containers aus eigener Kraft oder durch seinen Vertreter innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden zu sorgen, sofern im Transportauftrag nichts anderes vereinbart ist. Bei der Beladung des Containers ist sicherzustellen, dass sich das Transportgut innerhalb des Containers nicht bewegen kann. Der Auftraggeber hat für die Zollabfertigung und Entladung des Containers aus eigener Kraft oder durch seinen Vertreter innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach seiner Ankunft an der Ablieferungsstelle zu sorgen, sofern im Transportauftrag nichts anderes vereinbart ist.
7.3.6. Im Falle von Änderungen der Tarife und/oder Strafen durch Dritte (Auftragnehmer: Hafen, Terminals, lokale Behörden, Vertreter der Ozean-, See- und Feederlinien usw.), die vom Spediteur mit der Ausführung von Anweisungen des Auftraggebers beauftragt wurden, ist der Spediteur berechtigt, die zuvor mit dem Auftraggeber vereinbarten Tarife und/oder die Höhe der Strafen einseitig zu ändern, indem er dem Auftraggeber ein Informationsschreiben mit neuen Tarifen und/oder Strafen unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Informationen über Änderungen zusendet.
8. REGELN FÜR DEN LUFTVERKEHR
8.1. Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Luftverkehr verpflichten sich die Parteien, das Warschauer Abkommen, das Montrealer Übereinkommen, bilaterale zwischenstaatliche Vereinbarungen und andere Rechtsvorschriften zu befolgen, die den Transport von Gütern im Luftverkehr regeln.
8.2. Bei der Luftbeförderung von Gütern haftet der Spediteur nicht für eine verspätete Versendung des Gutes im Falle einer Änderung des Flugplans (Verspätung, Annullierung) durch die Fluggesellschaft in Bezug auf den Flug, für den das Gut des Auftraggebers gebucht wurde, sowie in anderen Fällen, wenn ein Verschulden der Fluggesellschaft vorliegt; für eine verspätete Zustellung des Transportgutes, wenn der Auftraggeber den Lieferplan selbständig erstellt hat, was zu einer Nichteinhaltung der Lieferfrist führen kann; für die verspätete Beförderung, wenn sie aufgrund von Wetterbedingungen, die einen Flug zum Bestimmungsort unmöglich machen, sowie aufgrund des Bruchs des Flugzeugs oder der Annullierung (Verschiebung) des Flugs, des Wechsels des Flugzeugtyps, der Veränderung der Nutzlast auf Initiative der Fluggesellschaft (des Frachtführers) nicht durchgeführt werden kann.
8.3. Pflichten des Spediteurs:
8.3.1. Der Spediteur hat die Güterbeförderung auf den in schriftlichen Transportaufträgen des Auftraggebers angegebenen Strecken zu organisieren. Bei Bedarf hat der Spediteur Flüge der Fluggesellschaften für die Güter des Auftraggebers zu buchen.
8.3.2. Der Spediteur hat den Auftraggeber über das Datum und die Uhrzeit des Beginns der Beförderung, die Nummer des Frachtbriefs und die voraussichtliche Ankunftszeit des Gutes am Bestimmungsort, der im vom Auftraggeber erteilten Transportauftrag angegeben ist, in Kenntnis zu setzen.
8.3.3. Der Spediteur hat mit den an der Beförderung beteiligten Transportorganisationen und Umschlagplätzen (Flughäfen, Lagerhäusern) für den Transport, die Abfertigung und Lagerung von Gütern in eigenem Namen abzurechnen.
8.3.4. Der Spediteur berechnet die Dienstleistungskosten und bestätigt schriftlich dem Auftraggeber die Annahme des Transportauftrags für die Organisation der Luftbeförderung des Gutes innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Transportauftrags.
8.3.5. Der Spediteur stellt Luftfrachtbriefe und andere zur Erfüllung seiner Verpflichtungen notwendige Dokumente aus, für deren Ausführung der Spediteur oder vom Spediteur beauftragte Dritte gemäß der geltenden Gesetzgebung verantwortlich sind.
8.3.6. Der Spediteur nimmt das Gut des Auftraggebers nach der Anzahl der Frachtstücke an und haftet nicht für Fehlmengen im Inhalt der übernommenen (übergebenen) Frachtstücke bei unbeschädigten Behältern.
8.4. Rechte des Spediteurs:
8.4.1. Wird das gelieferte Gut oder ein Teil davon vom Empfänger des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten nicht an dem vom Luftfrachtführer oder Ankunftsflughafen genannten Ort und Zeitpunkt angenommen, gehen alle Kosten für die Lagerung, Rücksendung oder Vernichtung des Transportgutes zu Lasten des Auftraggebers.
8.4.2. Stellt der Auftraggeber das Gut mit mangelhafter Verpackung und unzureichender Kennzeichnung zur Verfügung, ist der Spediteur berechtigt, die Durchführung der Beförderung einseitig abzulehnen; und wenn der Auftragnehmer das Gut selbst umpacken musste, hat der Auftraggeber dem Spediteur die daraus entstandenen Kosten zu erstatten.
8.5. Pflichten des Auftraggebers:
8.5.1. Der Auftraggeber hat einen Transportauftrag für die Organisation der Luftbeförderung von Einfuhr-/Ausfuhr- und Transitgütern auf dem Territorium Russlands und im Ausland nur in dem Fall zu erteilen, wenn der Spediteur die Möglichkeit der Erbringung solcher Dienstleistungen per Telefon oder per E-Mail bestätigt.
8.5.2. Der Auftraggeber hat den Transportauftrag zu erteilen und an den Spediteur per E-Mail unter Angabe aller erforderlichen Informationen zu übermitteln.
8.5.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Spediteur die notwendigen Unterlagen, einschließlich Zollerklärungen, Handelsrechnungen, Bescheinigungen, Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen usw. zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Spediteurs aus dem Transportauftrag im Zusammenhang mit der Luftbeförderung des Gutes erforderlich sind. Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit der dem Spediteur zur Verfügung gestellten Dokumente und Informationen über das Gut sowie für die Übereinstimmung des geladenen Transportguts mit den vorgelegten Dokumenten und Informationen. Der Auftraggeber haftet dem Spediteur für alle Schäden (einschließlich Strafen), die aus der unsachgemäßen Ausführung von dem Spediteur zur Verfügung gestellten Dokumenten oder Unrichtigkeit der Angaben über das Transportgut, aus dem Fehlen der für die Beförderung des Gutes erforderlichen Dokumente und Informationen, aus der nicht rechtzeitigen Verladung des Gutes zum Versand entstanden sind.
8.5.4. Der Auftraggeber hat die Güter nach Absprache mit dem Spediteur zum Konsolidierungslager zu liefern und die Güter im Konsolidierungslager selbständig zu entladen, sofern im Transportauftrag nichts anderes vereinbart ist.
8.5.5. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das zu befördernde Gut ordnungsgemäß gekennzeichnet, eingefasst und in geeigneten Behältern und Verpackungen bereitgestellt wird, die das Gut vor Öffnung, Verderb oder Beschädigungen auf dem gesamten Beförderungsweg und während des Umschlags schützen.
8.5.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Spediteur keine gefährlichen Güter (Gifte, ätzende Säuren, explosive, brennbare, giftige, radioaktive Stoffe, Medikamente, die betäubende und ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten) zur Beförderung bereitzustellen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Beförderung von gefährlichen Gütern im Voraus vereinbart.
8.5.7. Der Auftraggeber haftet für die Qualität der Verpackung des Transportgutes. Alle Kosten, die dem Spediteur im Zusammenhang mit der Verstärkung der Verpackung oder der Umverpackung des Gutes auf Verlangen des Frachtführers oder der Flughafendienste entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9. HAFTUNG DER PARTEIEN
9.1. Für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen haften die Parteien nach dem Recht, welches auf die Beziehungen der Parteien bei der Ausführung des jeweiligen Transportauftrags anzuwenden ist.
9.2. Bei Verlust, Fehlmenge oder Beschädigung des Gutes während der Beförderung auf der Straße darf die Haftung des Spediteurs nicht höher sein als die Haftung des vom Spediteur mit der Durchführung der Beförderung beauftragten tatsächlichen Frachtführers. Die Haftung für das Transportgut bei der Beförderung im Eisenbahn-, See- und Luftverkehr wird von dem jeweiligen Frachtführer nach den für diese Beförderungen geltenden Regeln des internationalen Rechts übernommen.
9.3. Der Spediteur haftet nicht für Fehlmengen oder Beschädigungen im Inhalt der Frachtstücke, die vom Absender übernommen und dem Empfänger in unbeschädigter Verpackung (oder mit unversehrten Laderaumverschlüssen) übergeben werden, sowie für Verlust, Fehlmenge oder Beschädigung des Gutes, wenn dies auf natürlichen Schwund zurückzuführen ist.
9.4. Übernimmt der Spediteur gefährliche Güter und besteht im Laufe der Beförderung eine Gefahr für andere Güter oder für das Leben und die Gesundheit von Menschen, so können diese Güter ohne Benachrichtigung des Auftraggebers vernichtet werden. Der Auftraggeber trägt alle Kosten für die Vernichtung des Gutes und hat den Dritten den ihnen durch eigenes Verschulden zugefügten Schaden zu ersetzen.
9.5. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm und/oder vom Absender vorgelegten Dokumente sowie der Informationen über die Eigenschaften des Transportgutes, Beförderungsbedingungen und anderer Informationen, die für die Erfüllung der in diesen Geschäftsbedingungen oder im Transportauftrag vorgesehenen Verpflichtungen durch den Spediteur und den von ihm beauftragten Frachtführer erforderlich sind. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das verladene Transportgut den dem Spediteur und/oder dem vom Spediteur beauftragten Frachtführer zur Verfügung gestellten Warenbegleitpapieren und Informationen über das Gut vollständig entspricht. Wenn der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen nicht einhält und sowohl der Spediteur (Frachtführer) als auch die Kontrollbehörden die Nichteinhaltung, Unvollständigkeit, Unrichtigkeit der vom Absender vorgelegten Dokumente und Informationen über das in das vom Spediteur zur Verfügung gestellte Fahrzeug tatsächlich geladene Transportgut feststellen, hat der Auftraggeber dem Spediteur die Strafen in vollem Umfang zu erstatten, die dem Spediteur oder der vom Spediteur beauftragten dritten Person (Frachtführer) gemäß der Gesetzgebung des zuständigen Landes im Zusammenhang mit der Verletzung der Zollvorschriften oder der anderen die Transport- und Speditionstätigkeit regelnden Vorschriften auferlegt (bezahlt) wurden. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Spediteur weitere Kosten zu erstatten, die ihm im Zusammenhang mit festgestellten Unstimmigkeiten (Unvollständigkeit, Unrichtigkeit der vorgelegten Dokumente) entstanden sind, einschließlich der Zahlung des Standgeldes an den Spediteur im Zusammenhang mit der Vorlage von unrichtigen Dokumenten oder Informationen über das Transportgut und der Konventionalstrafe in Höhe von 20 % der im Transportauftrag vereinbarten Dienstleistungskosten.
9.6. Die Strafen, die der Frachtführer dem Spediteur für den Stillstand der Fahrzeuge, für die Nichtbereitstellung des Gutes zur Beförderung durch den Auftraggeber oder Absender, für die Verweigerung der Beförderung durch den Auftraggeber oder Absender sowie aus anderen Gründen in Rechnung stellt, gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern den Spediteur kein Verschulden trifft.
9.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Spediteur die Kosten für Schäden zu erstatten, die durch Verschulden des Auftraggebers an einem Fahrzeug, an der Containerausrüstung, die bei der Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt wurde, während der Be- und Entladung sowie bei der Beförderung des Gutes entstanden sind.
9.8. Im Falle der zusätzlichen Fahrleistung bei der Beförderung der Komplett- und Sammelgüter auf der Straße im Zusammenhang mit der Umleitung des Gutes oder Änderung des Beförderungsweges durch den Auftraggeber hat der Auftraggeber dem Spediteur 2 (zwei) Euro für jeden zusätzlich zurückgelegten Kilometer zu zahlen, sofern im Transportauftrag nichts anderes vereinbart ist.
9.9. Im Falle einer Nichtverladung (Nichtbereitstellung des Gutes oder Verweigerung der Verladung weniger als achtundvierzig (48) Stunden vor der Verladung) hat der Auftraggeber dem Spediteur die Strafen zu erstatten, die der Frachtführer dem Spediteur in Rechnung stellt.
9.10. Der Spediteur ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Strafe für übermäßige Standzeit eines Fahrzeugs in Höhe von:
- zweihundertfünfzig (250) Euro für jeden angefangenen Tag einer übermäßigen Standzeit eines Fahrzeugs im internationalen Straßenverkehr;
- einhundertfünfzig (150) Euro für jeden angefangenen Tag einer übermäßigen Standzeit eines Fahrzeugs bei der innerstaatlichen Beförderung in den GUS-Staaten;
- dreißig (30) Euro für jede weitere Ausfallstunde und dreihundertfünfzig (350) Euro für jeden angefangenen Tag einer übermäßigen Standzeit eines Fahrzeugs bei der innerstaatlichen Beförderung in den EU-Ländern
zu verlangen.
9.11. Wenn es wegen der ungenauen oder unrichtigen Informationen über das Transportgut, die der Auftraggeber dem Spediteur zur Verfügung gestellt hat, notwendig wird, Frachtpapiere neu auszustellen, neue, fehlende Frachtpapiere auszufertigen oder andere Formalitäten zu erledigen, trägt der Auftraggeber die materielle Verantwortung für die Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Neuausstellung von Dokumenten und hat dem Spediteur auch Strafen zu erstatten, die von Dritten aufgrund der Feststellung solcher Ungenauigkeiten oder Unrichtigkeiten erhoben werden.
9.12. Die Ansprüche im Zusammenhang mit der verspäteten Ablieferung des Transportgutes bei der Durchführung des See-, Eisenbahn- oder Lufttransports sind vom Auftraggeber oder von der Person, in deren Interesse der Auftraggeber handelt (Absender, Empfänger), direkt bei Frachtführern gemäß dem anwendbaren Recht geltend zu machen.
9.13. Der Spediteur haftet nicht für den Beginn und das Ende der Organisation der Güterbeförderung, es sei denn, es wurde im Transportauftrag im Voraus schriftlich vereinbart, dass die Güter zu einem bestimmten Zeitpunkt versandt oder abgeliefert werden müssen.
9.14. Bei Zahlungsverzug ist der Spediteur berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 (null-fünf) % des überfälligen Betrages pro Verzugstag für die gesamte Dauer des Verzuges zu verlangen.
9.15. Der Spediteur übernimmt keine Haftung für entgangenen Gewinn, Einkommensverluste oder andere indirekte Schäden des Auftraggebers.
10. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DEN INTERMODALEN TRANSPORT
10.1 Aufgrund der Besonderheiten des intermodalen/multimodalen Transports muss die Vorankündigungsfrist mindestens 10 (zehn) Tage vor dem tatsächlichen Beginn des Transports betragen. Die Vorankündigungsfrist kann nur nach Absprache, Zustimmung und Bestätigung durch den Spediteur verkürzt werden.
10.2 Der Spediteur erklärt, dass er über keine Transportmittel verfügt und die Dienstleistungen unter Einsatz von Unterauftragnehmern erbringt. Der Spediteur führt den Transport nicht direkt durch und kann nicht als ausführender Transporteur behandelt werden. Der Spediteur haftet in keiner Weise für die Lieferverzögerungen des Kunden oder für Schäden, die durch die Handlungen des tatsächlichen Transporteurs verursacht werden. Der Spediteur liefert dem Kunden täglich Informationen über den tatsächlichen Standort der Ladung und die voraussichtlichen Ankunfts- und Abfahrtsdaten, die vom Transporteur erhalten wurden.
10.3 Der Spediteur erklärt, dass alle in den Allgemeinen Bedingungen und im Transportauftrag angegebenen Fristen berechnenden Charakter haben. Der Spediteur haftet nicht für deren Verletzung.
10.4 Container, die nach der Entladung zurückgegeben werden, müssen sauber und im gleichen Zustand wie vor dem Versand sein. Alle eventuellen Reinigungs- oder Reparaturkosten für Container, die vom Kunden innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Erhalt der entsprechenden schriftlichen Anforderung erstattet werden.
10.5 Der Kunde haftet gegenüber dem Spediteur für alle Verluste oder Schäden, Kosten, Aufwendungen und offiziellen Gebühren, die durch ungenaue oder unvollständige Informationen oder Anweisungen des Kunden oder durch die Weitergabe des Kunden oder einer von ihm handelnden Person an den Spediteur oder eine andere Person entstehen, für die der Spediteur haften kann, verursacht wurden, die Tod oder Körperverletzung, Sachschäden, Umweltschäden oder andere Arten von Schäden führen.
11. HÖHERE GEWALT
11.1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches eine Partei daran hindert oder es ihr unmöglich macht (sodass es dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, angesichts seiner Möglichkeiten, Kosten und Risiken zu versuchen, dieses Hindernis zu überwinden), eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus dem Transportauftrag zu erfüllen. Dabei hat die von dem Hindernis betroffene Partei nachzuweisen:
(a) dass dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
(b) dass es zum Zeitpunkt der Erteilung des Transportauftrags nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
(c) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
11.2. Wenn eine Partei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen nicht erfüllt, weil ein von ihr mit der Ausführung des gesamten Transportauftrags oder eines Teils davon beauftragter Dritter in Verzug gerät, so kann sich diese Partei nur insoweit auf höhere Gewalt berufen, als die Voraussetzungen gemäß Ziffer 11.1. dieser Geschäftsbedingungen sowohl für die Partei des Transportauftrags als auch für den Dritten gelten.
11.3. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei folgenden Ereignissen, die eine Partei betreffen, davon ausgegangen, dass sie die Bedingungen (a) und (b) der Ziffer
11.1. dieser Geschäftsbedingungen erfüllen:
(a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilisierung;
(b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder an sich gerissene Macht, Aufstand, terroristische Handlungen, Sabotage oder Piraterie;
(c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
(d) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlung, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme, Requisition, Verstaatlichung;
(e) Tierseuche, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
(f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
Die betroffene Partei, für die die Unmöglichkeit oder das Unvermögen der Leistung eintritt, hat nur nachzuweisen, dass die Bedingung (c) der Ziffer 11.1. dieser Geschäftsbedingungen erfüllt ist.
11.4. Die betroffene Partei, für die die Unmöglichkeit oder das Unvermögen der Leistung eintritt, hat die andere Partei unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer verspäteten Mitteilung hat die Partei der anderen Partei den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Mitteilung entstanden ist, es sei denn, das Hindernis ist allgemein bekannt.
11.5. Eine Partei, die sich erfolgreich auf diese Klausel der Geschäftsbedingungen beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unmöglichkeit oder das Unvermögen der Leistung verursacht, von ihrer Haftung für die Verletzung dieser Geschäftsbedingungen oder des Transportauftrags befreit.
11.6. Handelt es sich um ein dauerhaftes Hindernis, so endet der Transportauftrag automatisch ab dem Zeitpunkt der dauerhaften Unmöglichkeit der Erfüllung. Ist die Wirkung des Hindernisses vorübergehend, so wird die Verpflichtung nicht aufgehoben. Der Gläubiger ist jedoch berechtigt, vom Transportauftrag zurückzutreten, wenn er wegen einer durch das Hindernis verursachten Verzögerung das Interesse an der Erfüllung verliert oder wenn eine solche Verzögerung offensichtlich in Zukunft eintreten wird. Der Schuldner ist berechtigt, vom Transportauftrag zurückzutreten, wenn die Dauer des Hindernisses 30 Tage überschreitet.
12. PERSONENBEZOGENE DATEN
12.1. Bei der Ausführung des Transportauftrages kann der Spediteur personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Auftraggebers und sonstiger Vertreter des Auftraggebers erheben, nutzen und verarbeiten. Der Spediteur ist berechtigt, diese personenbezogenen Daten an Dritte, auch außerhalb der Europäischen Union, weiterzugeben, sofern diese Dritten die Datenschutz- und Sicherheitsstandards bei der Verarbeitung dieser Daten einhalten. Weitere Informationen finden Sie in den entsprechenden Datenschutzrichtlinien unter https://asstra.com/privacy-policy und https://asstra.com/privacy-policy-asstra-tracktrace-visibility/
12.2. Mit der Erteilung des Transportauftrags erklärt sich der Auftraggeber mit der Erhebung, Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten seiner Mitarbeiter und sonstiger Vertreter einverstanden. Der Auftraggeber bestätigt, dass er die schriftliche Zustimmung seiner Mitarbeiter und sonstiger Vertreter zur Erhebung, Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten erhalten hat.
13. ANWENDBARES RECHT
13.1. Die Geschäftsbedingungen und die damit verbundenen Dokumente sind nach dem auf die Beziehungen zwischen den Parteien anwendbaren internationalen materiellen Recht und, soweit durch dieses Recht nicht gedeckt, nach schweizerischem Recht auszulegen und zu regeln.
14. WIRKSAMKEIT
14.1. Sollte eine oder mehrere der in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen rechtswidrig, nichtig oder aus irgendeinem Grund nach geltendem Recht nicht durchsetzbar sein, so wird die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen nicht berührt oder beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine solche ungültige Bestimmung durch eine neue, gültige und rechtmäßige Bestimmung zu ersetzen.
15. VERSTOSS UND KÜNDIGUNG
15.1. Verstößt der Auftraggeber gegen eine in diesen Geschäftsbedingungen festgelegte Garantie oder Verpflichtung, hat der Auftraggeber, wenn dieser Verstoß unbeschadet anderer Rechte und Rechtsbehelfe des Spediteurs behoben werden kann, den betroffenen Teil der Dienstleistungen ohne weitere Kosten für den Spediteur unverzüglich neu zu erbringen und den Verstoß ohne Verzögerung zu beseitigen. Die Frist für die Behebung des Verstoßes darf sieben (7) Kalendertage ab Erhalt der Mitteilung des Spediteurs über den Verstoß nicht überschreiten. Wenn der Verstoß nicht innerhalb von sieben (7) Tagen behoben werden kann, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Mängel, Verluste oder Schäden und hat sie dem Spediteur gemäß Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu erstatten.
15.2. Der Auftraggeber haftet für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen. Im Falle eines solchen Verstoßes ist der Spediteur berechtigt, den Transportauftrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und/oder der Spediteur behält sich das Recht vor, jegliche Dienstleistungen zu erbringen, bis der Verstoß oder die Nichteinhaltung durch den Auftraggeber behoben oder beseitigt wird.
15.3. Alle zusätzlichen Kosten, die dem Spediteur infolge der Nichterfüllung oder Unmöglichkeit der Erfüllung des Transportauftrags oder dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber entstehen, sind vom Auftraggeber gemäß Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu erstatten.
16. STREITBEILEGUNG
16.1. Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung des Transportauftrags ergeben, werden durch Verhandlungen und/oder im Beschwerdeverfahren beigelegt. Erzielen die Parteien keine Einigung, so erfolgt die Streitbeilegung im gerichtlichen Verfahren am Sitz des Beklagten.
16.2. Die Parteien legen ein verbindliches Vorverfahren zur Streitbeilegung fest. Die Frist für die Beantwortung eines Anspruchsschreibens beträgt 30 (dreißig) Kalendertage ab dessen Erhalt. Erhält der Anspruchsteller innerhalb der genannten Frist keine Antwort, so gilt der Anspruch als vom Empfänger in vollem Umfang und ohne Vorbehalt anerkannt. Die Frist für die Zahlung der geforderten Beträge darf sieben (7) Kalendertage ab der Anerkennung des Anspruchs nicht überschreiten.